vom 28. November 2013, wonach der Patient im Gespräch kaum schmerzgeplagt gewirkt und bei der Prüfung der passiven Beweglichkeit der HWS aktiv dagegen gehalten habe. Auffallend war ferner, dass er in der Medas-Begutachtung den behaupteten Dauerschmerz im Nacken nicht zu charakterisieren vermochte und sich an den Namen des von ihm nach eigenen Angaben 2-3x/Woche dagegen eingenommenen Schmerzmittels nicht zu erinnern vermochte, was für eine Aggravation sprechen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 Erw. 4.1).