Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist demgegenüber der Unfallhergang gemäss Besprechung vom 31. Mai 2013 massgeblich, wonach er rücklings etwa 2.5 bis 3 m in eine ungesicherte Baugrube gefallen sei und zuerst mit dem Becken oder dem unteren Rückenbereich aufgeschlagen habe, danach mit der Schulterpartie und dem Kopf. Im Austrittsbericht des Spitals Heiden vom 8. Juni 2012 wiederum ist die Rede von einem Sturz in eine Baugrube mit direktem Aufprall auf Rücken und Hinterkopf.