So wurde bereits in der Schadenmeldung vom 14. Mai 2012 erwähnt, der Versicherte sei rückwärts eine Böschung hinuntergefallen und habe mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist demgegenüber der Unfallhergang gemäss Besprechung vom 31. Mai 2013 massgeblich, wonach er rücklings etwa 2.5 bis 3 m in eine ungesicherte Baugrube gefallen sei und zuerst mit dem Becken oder dem unteren Rückenbereich aufgeschlagen habe, danach mit der Schulterpartie und dem Kopf.