4.3 Steht zuverlässig fest, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zu erklären vermögen, erfolgt die Kausalitätsbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall o- der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungsmechanismen an der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen geltenden Grundsätzen (sog. Psychopraxis, begründet mit BGE 115 V 133 Erw. 6 und bestätigt u.a. mit Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2014 vom 22. April 2015 Erw. 3.2.1). Dabei ist von der Unfallschwere auszugehen.