Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhanges muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 Erw. 6.2).