spracheentscheides erklärt und dem Beschwerdeführer mit diesem als Beilage eröffnet Seite 6 wurde (Erw. 3a, S. 8) - von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 Erw. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 Erw.