Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs - wovon hier mit Sicherheit nicht ausgegangen werden kann, nachdem die fragliche Stellungnahme Dr. F___ von der Suva zum integrierenden Bestandteil des vorliegend angefochtenen Ein-