2. Was die vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Zustellung der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. F___ vom 9. Juni 2015 anbelangt, so wäre diese entgegen der von der Suva in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung auch dann zu bejahen, wenn darin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse enthalten wären. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Inhalt des Entscheides von Bedeutung war (BGE 132 V 387 Erw. 5.1).