B.3 Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 (Suva-act. 167) wies die Suva die Einsprache unter Bezugnahme auf die letzterwähnte Beurteilung Dr. F___ ab. Selbst wenn man einen natürlichen Kausalzusammenhang der anhaltenden Beschwerden mit dem höchstens mittelschweren, nicht besonders eindrücklichen Ereignis ohne dramatische Umstände bejahen würde, wäre dieser nicht adäquat, da die dabei erlittenen Verletzungen nicht geeignet seien, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.