a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015, womit die Verfügung der Suva vom 4. Dezember 2015 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt