4.2 Die Klägerin bezifferte den Aufwand für das Verfassen ihrer Eingabe vom 30. November 2015 ohne nähere Begründung mit 15 Stunden, während sie davon bei der weiteren Eingabe vom 15. August 2016 absah; nur am Rande sei diesbezüglich festgehalten, dass vor Obergericht in Verwaltungssachen die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]) und nur in Ehe- und Verwandschaftssachen, im Kindes- und Erwachsenenschutz sowie im Strafrecht das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden kann (Art. 13 Abs. 2 AT).