7 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425) definiert. Die erwähnte Bestimmung erging in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 und in Ausführung von Art. 2 Abs. 4 sowie von Art. 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42), wo die Verzinsung der Austritts- und der Eintrittsleistung für den Verzugsfall geregelt wird. Ferner ist in Art. 6 Abs. 10 (mit Verweis auf Anhang 4) und in Art. 20 Abs. 2 PKAR-VR von Verzugszinsen die Rede. Erstere beziehen sich jedoch auf den Beitragsverzug des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, zweitere auf die Verzinsung der Austrittsleistung der Versicherten.