Vom mutmasslich entgangenen Verdienst in Höhe von Fr. 113'755.-- bzw. von der mit 90% zu bemessenden Überentschädigungsgrenze von Fr. 102'379.50 sind die von beiden Parteien nicht in Frage gestellten AHV- und UV-Renten in Höhe von Fr. 40'260.-- und von Fr. 39'686.40 abzuziehen, was einen Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der Pensionskasse von insgesamt Fr. 22'433.10 im Jahr ergibt. Dieser ist pro rata ab August 2013 und unverändert auch für die folgende Zeit zu gewähren.