SR 831.10]). Nach Art. 13 Abs 2bis FamZG haben als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherte Personen Anspruch auf Familienzulagen, wobei die Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG die Kinderzulagen bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs (lit. a) und die Ausbildungszulagen ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird, beinhalten (lit. b). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als statthaft, die von der Klägerin vereinnahmten Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst des Verstorbenen zu addieren.