Mit diesem dürfte ferner der Regel, dass bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesberichts B 17/03 vom 2. September 2004 Erw. 4.4) und für diese Hypothese der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts B 119/06 vom 7. November 2007 Erw. 3.3), eher Rechnung getragen werden.