2.4 Die Überentschädigung ist sowohl für die Zeit von August bis Dezember 2013 als auch für die Zeit danach ausgehend vom mutmasslich entgangenen Verdienst zu berechnen. Dieser würde bei einem Pensum des Verstorbenen als Jugendanwalt von 80% im Jahr 2013 nach Angaben des Personalamts Fr. 113'755.-- betragen. Dieser auf die individuelle und generelle Lohnentwicklung in der Kantonsverwaltung seit 2007 gestützte Wert erscheint