2.3 Die Versicherte leitete die in lit. B.4 bereits erwähnten Beträge für beide Zeiträume von einem mit Fr. 120'000.-- bzw. - aufgrund höherer Kinderzulagen ab dem Jahr 2014 - mit Fr. 122'000.-- angenommenen mutmasslich entgangenen Verdienst her. Bei einer Überentschädigungsgrenze von jeweils 90% ergab die Subtraktion der betraglich unveränderten Witwen- und Waisenrenten der AHV und der UV für die Zeit von August bis Dezember 2013 maximal eine überobligatorische Pensionskassenrente von Fr. 28'053.60 und ab Januar 2014 von Fr. 29'853.60.