Seite 6 fe. Nach Abzug der erwähnten AHV- und UV-Renten resultiere ein negativer Betrag von Fr. 790.50, sodass von Seiten der Pensionskasse keine Leistungen (mehr) geschuldet seien. Gemäss BVG gestalte sich die Berechnung wie folgt: mutmasslich entgangener Verdienst bei 80%-Pensum von Fr. 107'546.-- (inklusiv 0.4% Teuerungszulage gegenüber 2013; recte: Fr. 107'545.20) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 4'800.--, sodass sich die Überentschädigungsgrenze von 90% bei einem Total von Fr. 112'346.-- (recte: Fr. 112'345.20) auf Fr. 101'111.40 (recte: Fr. 101'110.70) belaufe.