2.2 In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 stellte die Beklagte für den Zeitraum von 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 folgende Überentschädigungsberechnung an: mutmasslich entgangener Verdienst bei 80%-Pensum von Fr. 107'116.75 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 4'800.--, sodass die Überentschädigungsgrenze von 90% bei einem Total von Fr. 111'916.75 auf Fr. 100'725.10 betrage. Von letzterem Wert seien die AHV-Renten von 40'260.-- und die UV-Renten von Fr. 39'686.40 abzuziehen.