im Überobligatorium frei wäre. 2. 2.1 Im Rahmen der Berechnung der Überentschädigung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen sowie Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2; s. auch Art. 23 Abs. 2 PKAR-Verordnung und Art. 26 Abs. 1 PKAR-VR).