Wenn die Beklagte dagegen einwendet, rechtsprechungsgemäss seien Vorsorgeeinrichtungen frei, in der weitergehenden Vorsorge eine von Art. 24 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) abweichende Überentschädigungsregelung festzulegen, wobei auch die Koordination mit dem letzten Jahreslohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses zulässig sei, so übersieht sie, dass im vorliegenden Fall in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 PKAR-VR auch nicht ansatzweise die Rede davon ist, dass die in unveränderter Höhe vor dem 31. Dezember 2013 garantierte Rente nur auf das BVG-Obligatorium eingeschränkt sein sollte, sodass die PKAR