1.2 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der mutmasslich entgangene Verdienst für die Zeit von Anfang August bis Ende Dezember 2013 nach Art. 23 Abs. 1 der PKAR-Verordnung, ab 1. Januar 2014 nach Art. 26 Abs. 1 des PKAR-VR dagegen nur noch für die Leistungen gemäss BVG massgebend sei, ansonsten auf den letzten Jahreslohn vor dem versicherten Ereignis abzustellen sei. Nach Ansicht der Klägerin schliessen die Übergangsbestimmungen des neuen Vorsorgereglements letzteres sowohl in systematischer als auch in grammatikalischer Hinsicht aus.