Seite 4 und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art. 23 Abs. 1 der bis Ende 2013 gültigen Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vom 30. Oktober 2006 (PKAR-Verordnung) kürzte die Pensionskasse die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person überstiegen.