B.8 Mit am 22. Februar 2017 versandten Urteilsdispositiv vom 20. Dezember 2016 sprach das Obergericht der Klägerin ab Anfang August 2013 und unverändert ab Anfang Januar 2014 Renten in Höhe von jährlich insgesamt Fr. 22'433.10 zu. Ferner seien die von der Beklagten nachzuzahlenden Beträge mit 5% zu verzinsen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 ersuchten die Klägerin und mit Schreiben vom 1. März 2017 die Beklagte um Begründung des Urteilsdispositivs. Erwägungen 1. Vorliegend ist in Umsetzung des Bundesgerichtsurteils 9C_881/2014 zunächst über die anwendbare Überentschädigungsregelung und anschliessend über das Massliche zu befinden.