B.7 Mit Schreiben vom 2. September 2016 teilte die Beklagte mit, sie halte daran fest, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst eine über die generelle Lohnentwicklung in der Kantonsverwaltung Ausserrhoden hinausgehende Lohnentwicklung auf Lebensgeschehnissen gründen müsse, die schon in der Zeit vor dem versicherten Ereignis ihren Anfang genommen hätten. Mit Schreiben vom 19. September 2016 meinte die Beklagte ferner, entgegen der Klägerin sei die Überentschädigung ab dem Jahr 2014 nach neuem Recht zu berechnen.