B.6 Letzteren Wert, der sich in der Folge durch die höheren Kinderzulagen noch ändere, anerkannte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2016 und errechnete gestützt darauf Seite 3 einen maximal möglichen Rentenbezug von Fr. 29'352.-- pro Jahr, der für beide erwähnten Zeiträume gelte.