B.5 An seiner Sitzung vom 26. April 2016 beschloss das Obergericht, das Personalamt hinsichtlich der Lohnhöhe des Verstorbenen im Jahr 2013 bei einer Tätigkeit als Jugendanwalt in einem Pensum von 80% anzufragen, wobei nicht nur die Nominallohnentwicklung, sondern auch allfällige Stufenanstiege und Lohnerhöhungen aufgrund von Karriereschritten zu berücksichtigen seien. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gelangte das Obergericht mit Schreiben vom 21. Juni 2016 entsprechend an das Personalamt, welches den Lohn 2013 mit Schreiben vom 19. Juli 2016 mit Fr. 113'755.-- bzw. mit Fr. 116'642.-- bezifferte.