B.4 Mit Schreiben vom 30. November 2015 bezifferte die Klägerin den maximalen überobligatorischen Anspruch in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezember 2013 bei einem geschätzten mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'000.-- mit Fr. 28'053.60, in der Zeit danach dagegen mit Fr. 29'853.60 pro Jahr. Im BVG-Obligatorium würde sich der Mindestanspruch auf Fr. 19'706.41 belaufen.