Seite 2 B. B.1 Im daraufhin eröffneten vorliegenden Verfahren O3V 15 27 ersuchte das Obergericht die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2015, einen auf einem Pensum des Verstorbenen von 80% basierenden ziffernmässigen Vorschlag für die Witwen- und die beiden Waisenrenten zu unterbreiten. B.2 Mit Schreiben vom 24. September 2015 machte die Klägerin geltend, die Bestimmung des bei einem Pensum des Verstorbenen von 80% hypothetisch erzielten Einkommens sei nicht Sache der Beklagten, sondern des Personalamts des Kantons Appenzell Ausserrhoden.