A.2 Die weitere Klage auf Ausrichtung der erwähnten Beträge ab Anfang August 2013 wurde vom Obergericht mit Urteil vom 2. Juli 2014 teilweise gutgeheissen, indem der Klägerin ab dem erwähnten Zeitpunkt Leistungen auf der Grundlage eines hypothetischen Beschäftigungsgrades des verstorbenen Ehemanns von 80% auszurichten seien (O3V 13 51). A.3 Die von der Pensionskasse gegen das letzterwähnte Urteil ans Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Juli 2015 teilweise und insoweit gutgeheissen, als das Obergericht nicht über das Massliche befunden habe (Verfahren 9C_881/2014).