{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-27_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20161220-O3V-15-27-20161220.pdf", "Checksum": "643185867d13ce45fe87781e50708ebf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 20. Dezember 2016   \nMitwirkende Vorsitzender Oberrichter Dr. S. Graf Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, Beat Dick Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 27    \nSitzungsort Trogen  \n  Klägerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n  Beklagte Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden  \nKasernenstrasse 6, 9102 Herisau  vertreten durch: RA C___  \n  Gegenstand Berufliche Vorsorge  \nRechtsbegehren \n \na) der"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:18", "Checksum": "1714fd39d29aacf9112eb1824b7b556f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-27\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 20. Dezember 2016   \nMitwirkende Vorsitzender Oberrichter Dr. S. Graf Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, Beat Dick Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 27    \nSitzungsort Trogen  \n  Klägerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n  Beklagte Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden  \nKasernenstrasse 6, 9102 Herisau  vertreten durch: RA C___  \n  Gegenstand Berufliche Vorsorge  \nRechtsbegehren \n \na) der\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 20. Dezember 2016\n\nMitwirkende Vorsitzender Oberrichter Dr. S. Graf\nOberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, Beat Dick\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 15 27\n\nSitzungsort Trogen\n\nKlägerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nBeklagte Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden\nKasernenstrasse 6, 9102 Herisau\n\nvertreten durch: RA C___\n\nGegenstand Berufliche Vorsorge\nRechtsbegehren\n\na) der Klägerin:\n1. Den Hinterlassenen seien ab 1. August 2013 eine Witwenrente von Fr. 22‘463.40 pro\nJahr und zwei Waisenrenten von je Fr. 7‘488.-- pro Jahr zuzusprechen.\n2. Auf eine Kürzung der Hinterlassenenrenten der Pensionskasse sei ab 1. August .2013\nzu verzichten.\n3. Die ausstehenden Rentenleistungen seien mit 5% zu verzinsen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Beklagten:\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nDas Obergericht war bereits zweimal mit der vorliegenden Sache befasst. Mit Urteil vom\n21. Oktober 2009 wies das damalige Verwaltungsgericht die Klage von A___ ab, wonach\nihr - basierend auf einer hypothetischen Erhöhung des Pensums des verstorbenen Ehemanns als Jugendanwalt von 65% auf 80% ab Anfang 2008 - eine Witwenrente von Fr.\n22'463.-- pro Jahr und zwei Waisenrenten von je Fr. 7'488.-- auszurichten seien (Verfahren\nI 08 97).\n\nA.2\nDie weitere Klage auf Ausrichtung der erwähnten Beträge ab Anfang August 2013 wurde\nvom Obergericht mit Urteil vom 2. Juli 2014 teilweise gutgeheissen, indem der Klägerin ab\ndem erwähnten Zeitpunkt Leistungen auf der Grundlage eines hypothetischen Beschäftigungsgrades des verstorbenen Ehemanns von 80% auszurichten seien (O3V 13 51).\n\nA.3\nDie von der Pensionskasse gegen das letzterwähnte Urteil ans Bundesgericht erhobene\nBeschwerde wurde mit Urteil vom 8. Juli 2015 teilweise und insoweit gutgeheissen, als das\nObergericht nicht über das Massliche befunden habe (Verfahren 9C_881/2014).\n\nSeite 2\nB. B.1\nIm daraufhin eröffneten vorliegenden Verfahren O3V 15 27 ersuchte das Obergericht die\nBeklagte mit Schreiben vom 17. August 2015, einen auf einem Pensum des Verstorbenen\nvon 80% basierenden ziffernmässigen Vorschlag für die Witwen- und die beiden Waisenrenten zu unterbreiten.\n\nB.2\nMit Schreiben vom 24. September 2015 machte die Klägerin geltend, die Bestimmung des\nbei einem Pensum des Verstorbenen von 80% hypothetisch erzielten Einkommens sei nicht\nSache der Beklagten, sondern des Personalamts des Kantons Appenzell Ausserrhoden.\n\nB.3\nDie Beklagte unterbreitete mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 innert erstreckter Frist\neinen Vorschlag, wobei sie bei der Berechnung der Überentschädigung zwischen der Zeit\nvon Anfang August bis Ende Dezember 2013, in der der Rentenanspruch insgesamt\nFr. 20'779.80 betrage, und der Zeit danach unterschied, in der nach BVG ein Anspruch von\nFr.18'875.40 bestehe.\n\nB.4\nMit Schreiben vom 30. November 2015 bezifferte die Klägerin den maximalen überobligatorischen Anspruch in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezember 2013 bei einem geschätzten mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 120'000.-- mit Fr. 28'053.60, in der\nZeit danach dagegen mit Fr. 29'853.60 pro Jahr. Im BVG-Obligatorium würde sich der Mindestanspruch auf Fr. 19'706.41 belaufen.\n\nB.5\nAn seiner Sitzung vom 26. April 2016 beschloss das Obergericht, das Personalamt hinsichtlich der Lohnhöhe des Verstorbenen im Jahr 2013 bei einer Tätigkeit als Jugendanwalt\nin einem Pensum von 80% anzufragen, wobei nicht nur die Nominallohnentwicklung, sondern auch allfällige Stufenanstiege und Lohnerhöhungen aufgrund von Karriereschritten zu\nberücksichtigen seien. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gelangte das\nObergericht mit Schreiben vom 21. Juni 2016 entsprechend an das Personalamt, welches\nden Lohn 2013 mit Schreiben vom 19. Juli 2016 mit Fr. 113'755.-- bzw. mit Fr. 116'642.--\nbezifferte.\n\nB.6\nLetzteren Wert, der sich in der Folge durch die höheren Kinderzulagen noch ändere, anerkannte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2016 und errechnete gestützt darauf\n\nSeite 3\neinen maximal möglichen Rentenbezug von Fr. 29'352.-- pro Jahr, der für beide erwähnten\nZeiträume gelte.\n\nB.7\nMit Schreiben vom 2. September 2016 teilte die Beklagte mit, sie halte daran fest, dass\nbeim mutmasslich entgangenen Verdienst eine über die generelle Lohnentwicklung in der\nKantonsverwaltung Ausserrhoden hinausgehende Lohnentwicklung auf Lebensgeschehnissen gründen müsse, die schon in der Zeit vor dem versicherten Ereignis ihren Anfang\ngenommen hätten.\n\n"}