Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die IV-Stelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.