Haushaltsbereich - ergänzend abzuklären und danach neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 3. Kosten und Entschädigung Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen