Schon allein aufgrund der medizinisch ausgewiesenen physischen Einschränkungen infolge der Rückenprobleme wäre aber eine solche angezeigt gewesen. Nur wenn die Aktenlage in dem Sinn eindeutig wäre, dass eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, könnte zum Vornherein auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (MEIER/REICHMUTH, Seite 10 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 174 zu Art. 28a).