2.10 Um feststellen zu können, in welchem Ausmass eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 3.2.1, m.w.H.). Entscheidend ist im Haushaltsbereich nicht in erster Linie die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 418/05 vom 9. August 2005, E. 3.2, m.w.