2.7 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung ausserdem davon aus, dass in der Haushalttätigkeit keine invaliditätsbedingte Einschränkung ausgewiesen sei. Dabei stützt sie sich wiederum im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. D___ im Bericht vom 23. Januar 2015 (IV-act. 70). Dr. D___ schätzte dort die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 100% arbeitsfähig ein (einzig von Mai bis November 2014 „grosszügig“ 100% arbeitsunfähig wegen dem Blasentumor). Im vorherigen Bericht vom 12. November 2014 schätzte Dr. D___ die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich noch wie folgt ein: „Im