Ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, dass dies notwendig ist, sind ergänzende, vorzugsweise fachärztliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen. So wie sich die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, erscheint die Beurteilung, die Beschwerdeführerin leide nicht unter invalidisierenden psychischen Gesundheitsstörungen, zu wenig fundiert und damit zumindest verfrüht.