_ hat die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten nie persönlich untersucht und sich bei seiner Beurteilung ausschliesslich auf die vorhandenen Arztberichte abgestützt. Um ein abschliessendes Gesamtbild über die gemäss den behandelnden Ärzten klar vorhandenen psychischen Einschränkungen zu erhalten, ist es angezeigt, in einem ersten Schritt durch weitere Nachfragen, insbesondere auch bei der Hausärztin, näher abzuklären, inwieweit die Beschwerdeführerin unter welchen konkreten psychischen Einschränkungen leidet.