eine Wiederaufnahme der Medikation scheine nicht notwendig. Diese Einschätzung kann gerade angesichts des Hinweises, die Beschwerdeführerin sei „psychisch aufgestellt und froh, dass sie Klinik nun verlassen darf“ nachvollzogen werden, erscheint aber eher als eine Momentaufnahme bei Spitalaustritt, zumal Dr. E___ in ihrem Bericht vom 4. November 2014 festhält, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und unter anderem erneut auf die depressive Entwicklung hinweist (IV-act. 61, S. 1 f.). Insoweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung diesen Bericht zitiert und davon ausgeht, Dr. E_