2.5 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei, was die Einschränkungen aufgrund der Rückenproblematik betrifft, eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar, ist gestützt auf diese Arztberichte nachvollziehbar und insoweit nicht zu beanstanden. Jedoch ging die Vorinstanz - gestützt auf die entsprechende Einschätzung von Dr. D___ - von keinen anderen gesundheitlichen Einschränkungen als solchen mit Bezug auf den Rücken aus. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, ihre psychische Erkrankung werde damit einfach ausgeklammert. 2.6 In den vorinstanzlichen Akten werden verschiedentlich psychische Probleme der Beschwerdeführerin erwähnt: