die Beschwerdeführerin schliesslich als „medizinisch schwer in Mitleidenschaft gezogen“; vom Rücken her sei sie eigentlich 50% arbeitsfähig, medizinisch gesehen sei sie aber garantiert 100% arbeitsunfähig, dafür müsse man sie nur ansehen. Er sehe die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, bis sich die Situation, vor allem psychisch, stabilisiert habe.