E. Am 23. Januar 2015 beurteilte Dr. D___ vom RAD die gesundheitliche Situation abschliessend als klar und stabil (IV-act. 70). In der angestammten Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig, in einer rückenadaptierten Tätigkeit bestehe eine mindestens 50% Arbeitsfähigkeit, die allerdings von Mai bis November 2014 durch eine 100% Arbeitsunfähigkeit wegen des Blasentumors unterbrochen worden sei; im Haushalt sei einzig von Mai bis November 2014 grosszügig mit einer 100% Arbeitsunfähigkeit wegen des Blasentumors zu rechnen.