{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-23_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160119-O3V-15-23-20160119.pdf", "Checksum": "2de01ab7e86842b2b652e9904999559d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. 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O3V 15 23    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, \n9102 Herisau  \n Gegenstand IV-Rente    \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdeführerin:\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 19. Januar 2016\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 15 23\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach,\n9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.05.2015 sei aufzuheben und es seien\nder Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, mindestens jedoch eine\nDreiviertelsinvalidenrente, zuzusprechen.\n\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die am XX.XX.1957 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am\n20. Juni 2013 bei der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend:\nVorinstanz) wegen Rückproblemen und Beeinträchtigung der Bandscheiben zum\nLeistungsbezug an (IV-act. 1).\n\nB. Die Beschwerdeführerin war zuletzt seit dem 1. September 2010 während durchschnittlich\n25 Stunden pro Woche auf Stundenlohnbasis beim Senioren- und Spitex-Zentrum in\nEggersriet als Pflegehelferin SRK tätig gewesen (IV-act. 19), bis sie am 28. Januar 2013\n100% arbeitsunfähig wurde.\n\nC. Am 7. März 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin eine lumbale-vertebrospinale\nKernspintomographie sowie ein MRI der Illio-Sacralgelenke durchgeführt (IV-act. 5, S. 18).\nDr. C___ diagnostizierte Rücken- und Gesässschmerzen, L5-Schmerzen rechts bei\nDiskushernie LW5 rechts und schwerer Osteochondrose L2 bis L5 (IV-act. 5, S. 15). Nach\nerfolgloser Facettengelenksinfiltration litt die Beschwerdeführerin nach wie vor unter\nstarken belastungsabhängigen Rückenschmerzen (IV-act. 28, S. 4). Im September 2013\nwurde die Beschwerdeführerin operiert (Hemilaminektomie L4 rechts und Fensterung\n\nSeite 2\nLW3/4 links, IV-act. 31). Nachdem Dr. C___ die Beschwerdeführerin in\nbelastungsadaptierter Tätigkeit ohne Hubbelastungen ab ca. Mitte Januar 2014 zu 50%\narbeitsfähig einschätzte (IV-act. 35, S. 1), bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin\nBeratung und Unterstützung bei der Stellensuche an (IV-act. 42). Die Arbeitsvermittlung\nwurde am 11. April 2014 im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erfolglos\nabgeschlossen, da sie sich nicht arbeitsfähig fühlte (IV-act. 46).\n\nD. Im April 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer gynäkologischen Kontrolle\nein muskelinvasives Harnblasencarcinom festgestellt (IV-act. 58, S. 3), woraufhin sie am\n14. Mai 2014 operiert wurde (IV-act. 58, S. 7). In der Folge ergaben sich diverse\npostoperative Komplikationen (vgl. IV-act. 61).\n\nE. Am 23. Januar 2015 beurteilte Dr. D___ vom RAD die gesundheitliche Situation\nabschliessend als klar und stabil (IV-act. 70). In der angestammten Arbeitstätigkeit sei die\nBeschwerdeführerin dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig, in einer rückenadaptierten Tätigkeit\nbestehe eine mindestens 50% Arbeitsfähigkeit, die allerdings von Mai bis November 2014\ndurch eine 100% Arbeitsunfähigkeit wegen des Blasentumors unterbrochen worden sei; im\nHaushalt sei einzig von Mai bis November 2014 grosszügig mit einer 100%\nArbeitsunfähigkeit wegen des Blasentumors zu rechnen. In der Folge teilte die Vorinstanz\nder Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von\n15% keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 71). Auf Einsprache hin hielt die Vorinstanz mit\nVerfügung vom 12. Mai 2015 an ihrer Auffassung fest und verneinte einen\nLeistungsanspruch.\n\nF. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015\ndurch ihren Rechtsanwalt erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie\ndie Zusprache mindestens einer Dreiviertelsinvalidenrente beantragte. Mit Vernehmlassung\nvom 1. September 2015 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 15. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest\nund reichte weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer\nDuplik. Keine Partei verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am\n19. Januar 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit\nder Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das schriftlich begründete\nUrteil wird hiermit eröffnet.\n\nG. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der\nParteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden\nErwägungen näher eingegangen.\n\n"}