2. Es werden keine Kosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird der von ihr in Höhe von Fr. 800.-- einbezahlte Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann, soweit damit ein Teilentscheid gefällt wird (Art. 91 lit. a BGG) oder die Rückweisung die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt, innert 30 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern geführt werden. 4. Zustellung an die Beschwerdeführerin über B___, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts