4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005 [Anwaltsgesetz], bGS 145.52; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 N 169). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.