Für den Fall einer weiteren Erfolglosigkeit der therapeutischen Bemühungen wäre von der Verwaltung mit Blick auf die von Gutachterin F___ in Ziff. 8.4 angesprochenen Tendenzen zur Selbstlimitierung und zur Aggravation allenfalls die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die von der Versicherten anhaltend geklagten psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden - die depressive Störung könnte in diesem Rahmen als Komorbidität gesehen werden - durch einen sog. Ausschlussgrund unterhalten werden könnten, was die Zusprechung einer Invalidenrente von vornherein ausschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom