3.6 Der IV-Stelle wiederum stünde es frei, die Versicherte vorgängig zur Einholung dieser ergänzenden Angaben unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht bzw. die Folgen bei deren Verletzung zu einer konsequenten Therapie der von ihr geklagten verschiedenen psychischen Beschwerden anzuhalten. Für den Fall einer weiteren Erfolglosigkeit der therapeutischen Bemühungen wäre von der Verwaltung mit Blick auf die von Gutachterin F___ in Ziff.