An der Einschätzung einer bisher mangelnden Behandlung ändern im Übrigen auch die verschiedenen stationären Aufenthalte nichts, da in deren Rahmen zwar verschiedene Therapien, auch medikamentöse erfolgten, bei letzteren die entsprechenden Blutspiegel aber wohl kaum bestimmt worden sein dürften. Gerade bei depressiven Störungen, welche Diagnose im Fall der Beschwerdeführerin bekanntlich ebenfalls gestellt wurde und wird, kann aber eine invalidisierende Wirkung in aller Regel erst angenommen werden, wenn diesbezüglich in Nachachtung der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht eine konsequente