Dies könnte damit zusammenhängen, dass sich die Beschwerdeführerin bisher einer konsequenten medikamentösen Behandlung ihrer verschiedenen psychischen Leiden nicht unterzog, worauf Gutachterin F___ mit der Bemerkung, dass die im Blut gemessenen Spiegel der ärztlich verordneten Medikamente deutlich im unteren Bereich gelegen hätten, hingewiesen hat, wie auch mit dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber eingeräumten Umstand, dass sie selber praktisch nur türkisch spreche (und wohl auch verstehe), die "traumaspezifische Behandlung" bei Dr. G___ während zwei Jahren aber nur in deutscher Sprache erfolgt sei.