3.4 Anderseits ist nicht zu verkennen, dass die von Psychiaterin F___ betreffend Arbeitsfähigkeit gestellte Prognose sich in der Folge anscheinend als zu optimistisch erwies, wie aus dem nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. April 2015 von der Clienia Littenheid AG am 13. August 2015 erstatteten Bericht über einen weiteren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. Mai bis 15. Juli 2015 - dieser kann grundsätzlich berücksichtigt werden (s. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2010 vom